Hundehalter, die ihr Tier bei großer Hitze allein in ihrem Kraftfahrzeug zurücklassen, sollten wissen, dass

Hundehalter, die ihr Tier bei großer Hitze allein in ihrem Kraftfahrzeug zurücklassen, sollten wissen, dass

…. die Feuerwehr unter Umständen das Fahrzeug aufbrechen darf.

Mit Urteil vom 15.07.2019 – 4 U 1604/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein Tierhalter seinen Hund bei sehr großer Hitze alleine in seinem in der prallen Sonne stehenden Kraftfahrzeug zurückgelassen und die

  • daraufhin von einem Passanten verständigten

Rettungskräfte,

  • weil nicht absehbar war, wann der Tierhalter zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde und
  • sie, um das hechelnde sowie winselnde und aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten,

das Fahrzeug gewaltsam geöffnet hatten, darauf hingewiesen, dass

  • der Tierhalter keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden hat, die durch die gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs entstanden waren.

Begründet hat das OLG dies damit, dass der Tierhalter

  • durch das Zurücklassen des Hundes in dem Fahrzeug bei sehr großer Hitze

aus Sicht der Rettungskräfte zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes geschaffen und die Maßnahme der Rettungskräfte deswegen,

  • unabhängig davon, ob eine tatsächliche Gefährdung des Tieres bestanden habe,

rechtmäßig gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).


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