In ihr Online-Portal „JOBBÖRSE“ gestellte erotiknahe Arbeitsangebote darf die Bundesagentur für Arbeit löschen

In ihr Online-Portal „JOBBÖRSE“ gestellte erotiknahe Arbeitsangebote darf die Bundesagentur für Arbeit löschen

Die Bundesagentur für Arbeit ist

  • berechtigt in den Nutzungsbedingungen des von ihr betriebenen Online-Portals „JOBBÖRSE“ das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell zu untersagen und

demzufolge auch dann nicht verpflichtet, Arbeitsangebote für Bardamen in einer an ein Erotiketablissement angeschlossenen Bar sowie für Empfangsdamen in dem Etablissement in ihr Online-Portal einzustellen,

  • wenn die Bar- bzw. Empfangsdamen selbst keine sexuellen Handlungen vornehmen, sondern die Gäste lediglich bedienen sollen.

Das hat der 1. Senat des Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 26.01.2017 – L 1 AL 67/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies u. a. damit, dass der in einem solchen Ausschluss von erotiknahen Arbeitsangeboten liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Betreibers eines Erotiketablissements durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt sei, weil der Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals diene.
Die Bundesagentur für Arbeit mache bei der Vermittlung nämlich auf gemeldete offene Stellen entsprechende Vermittlungsvorschläge und drohe ggf. auch Sanktionen für den Fall der Nichtbewerbung an, was im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen sei und vermieden werden müsse (Quelle: Pressemeldung des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2017 – 1/2017 –).


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