Im Arzthaftungsprozess gilt das Gebot des fairen Verfahrens in besonderem Maße.

Im Arzthaftungsprozess gilt das Gebot des fairen Verfahrens in besonderem Maße.

Weil es in einem Arzthaftungsprozess typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und den Patienten gibt, hat das zuständige Gericht in besonderem Maße für ein faires Verfahren Sorge zu tragen.

  • Dazu gehört es, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal Stellung zu nehmen.
  • Andernfalls wäre die Partei in den meisten Fällen nicht in der Lage, dem gerichtlichen Sachverständigen etwaige abweichende medizinische Lehrmeinungen vorzuhalten, auf mögliche Lücken der Begutachtung hinzuweisen und etwaige Widersprüche im Gutachten aufzuzeigen.

Darauf hat – wie die Pressestelle des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 14.04.2015 mitteilte – der 26. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 30.01.2015 – 26 U 5/14 – hingewiesen und einen Arzthaftungsprozess zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (LG) zurückverwiesen, weil

  • dieses in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zu den medizinischen Fragen nur ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt sowie
  • ein drei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung durch den Kläger vorgelegtes privatärztliches Gutachten als verspätet zurückgewiesen und dem Kläger dadurch die Chance genommen hatte, den gerichtlichen Sachverständigen mit den Einwänden des Privatgutachters zu konfrontieren.

 


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