Was Internetanschlussinhaber wissen sollten, die wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommenen werden

Was Internetanschlussinhaber wissen sollten, die wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommenen werden

Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat mit Urteil vom 18.01.2017 – 10 C 1780/16 – entschieden, dass ein von einem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Inhaber eines Internetanschlusses,

  • der bestreitet, dass die Urheberechtsverletzung von ihm begangen worden ist und
  • der darüber hinaus unwiderlegt vorträgt, dass seine im gleichen Haushalt lebenden, erwachsenen Familienangehörigen ebenfalls Zugriff auf den Computer haben,

damit seiner sekundären Einlassungslast nachgekommen ist,

  • da mehr von ihm nicht verlangt werden kann,

so dass aufgrund dessen,

  • weil die sekundäre Darlegungslast nicht zur Umkehr der Beweislast führt, sondern diese beim Rechteinhaber verbleibt,
  • der Rechteinhaber nunmehr wieder die Beweislast dafür trägt, dass seine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition von dem Anschlussinhaber als Störer verletzt worden ist.

Danach hat ein Anschlussinhaber, der,

  • wenn auch andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetzugang hatten,
  • diese benennt,

damit seiner sekundären Einlassungslast genügt, weil, so das AG,

  • sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt und
  • ein Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zwar zu Nachforschungen verpflichtet ist, ob und ggf. welche anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen,
  • es ihm aber im Lichte des Art. 6 Grundgesetz (GG) nicht zuzumuten ist eigene Ermittlungen anzustellen, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt.

Nach Auffassung des AG sollen jedenfalls in einem Mehrpersonenhaushalt von einem Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast keine weitergehenden Angaben verlangt werden können.

Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt soll regelmäßig Voraussetzung für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast sein, dass der Anschlussinhaber, unter Beachtung der ihm obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht, vortragen kann, dass sich

  • weder die streitgegenständliche Datei,
  • noch eine entsprechende Filesharing Software auf seinem Rechner befindet,

da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist.


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