Irreführende Werbung für Kondome?

Irreführende Werbung für Kondome?

Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden, weil dadurch der Verbraucher darüber getäuscht werden kann, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf.

Das hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 26.11.2015 – 14c O 124/15 – entschieden.

Begründet hat die Kammer die Entscheidung u.a. damit, dass

  • Kondome Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) sind und, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden dürfen,
  • dieses Gebot zur Einmalverwendung einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein mag,
  • aber gerade bei Jugendlichen der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben die Gefahr der Irreführung gegeben ist.

 

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Düsseldorf am 26.11.2015 – 15/2015 – mitgeteilt.

 


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