Ist vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens wahrheitswidrig angegeben worden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, kann

Ist vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens wahrheitswidrig angegeben worden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, kann

…. der Kaufvertrag vom Käufer nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen arglistiger Täuschung angefochten,
  • das Fahrzeug dem Verkäufer zurückgegeben und
  • von diesem der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17 – entschieden.

Danach handelt es sich

  • bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege

um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass

  • wenn dieses vorgetäuscht wird,

die Anfechtung möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.08.2018).


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