Was ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG?

Was ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG?

Eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

  • wegen Zuwiderhandlungen gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG

setzt voraus, dass

  • das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung überprüft und
  • dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewSchG eigenständig feststellt und im Urteil darstellt,
    • wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Urteil vom 31.01.2017 – 3 OLG 6 Ss 4/17 – im Anschluss an die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13 – und vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15 – hingewiesen.

Das bedeutet,

  • dass nicht lediglich der in dem formalen Verstoß gegen § 1 GewSchG liegende Ungehorsam gegenüber staatlichen Entscheidungen strafrechtlich geahndet werden kann,
  • sondern eine strafrechtliche Sanktion lediglich dann in Betracht kommt, wenn das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung einschließlich des Verhaltens, auf dem die Anordnung beruht, selbst überprüft sowie festgestellt hat und
  • demzufolge der Tatbestand des § 4 Satz 1 GewSchG nicht erfüllt ist, wenn sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht herausstellt, dass sie nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die der Anordnung zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat (BGH, Beschluss vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13 –).

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