Käufer kann vom Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens verlangen, das von ihm zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache eingeholt worden ist.

Käufer kann vom Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens verlangen, das von ihm zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache eingeholt worden ist.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett gekauft, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen.
Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte.
Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf.
Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück.
Die Kläger holten daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien.
Hierauf gestützt begehrten die Kläger eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Das Amtsgericht (AG) erachtete die Mängelrüge für berechtigt, gab der Klage aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Minderung statt.

Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht (LG) ihnen auch den Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Streithelferin der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte, hatte keinen Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass den Klägern der vom Berufungsgericht bejahte verschuldensunabhängige Anspruch aus § 439 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht.
Nach dieser Vorschrift hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Schon für § 476a BGB a.F., der dem § 439 Abs. 2 BGB als Vorbild gedient hat, hatte der BGH in der Vergangenheit mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Auf dieses Normverständnis hat der Gesetzgeber für § 439 Abs. 2 BGB zurückgegriffen, so dass für die heutige Rechtslage nichts anderes gelten kann.
Da die Aufwendungen ursprünglich „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden sind, ist es im Übrigen auch unschädlich, dass die Kläger nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergangen sind. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 30.04.2014 – Nr. 71/2014 – mitgeteilt.

 


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