Kann die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses angefochten werden?

Kann die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses angefochten werden?

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 109/17 – darauf hingewiesen, dass das unter Umständen möglich ist.

Danach können Erben,

  • wenn sie die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft (vgl. § 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) haben verstreichen lassen, mit der Folge, dass die Erbschaft gemäß § 1943 BGB als angenommen gilt,
  • der Nachlass überschuldet ist und
  • sie sich falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses gemacht und deswegen die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben,

die Erbschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses anfechten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist vom Senat eine solche Anfechtung wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses deshalb für berechtigt erachtet worden,

  • weil dem Erben bekannt war, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung in Höhe von rund 100.000 Euro erhalten und ein Kontoauszug einige Monate vor ihrem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 Euro ausgewiesen hatte,
  • der Erbe angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte und mangels weiterer Informationen hatte erwarten dürfen, dass der Nachlass werthaltig ist und
  • sich diese Erwartung nicht erfüllt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 04.09.2017).

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