…. der Nachbar wegen Beeinträchtigung seines Grundstücks Unterlassung verlangen?
Mit Urteil vom 20.07.2017 – 213 C 7060/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen,
- dass es noch keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darstellt,
wenn
- gelegentlich, d.h. etwa dreimal im Winter, eine oder zwei Schaufeln Schnee vorsätzlich auf das Nachbargrundstück geschippt werden,
- um ihn auf der schneebedeckten Rasenfläche des Nachbarn abzulagern,
weil es sich bei Schnee in dieser Menge lediglich um einige Liter Wasser handelt,
- die sich bis zur Schneeschmelze auf dem Nachbargrundstück befinden und
die in einem solchen Fall keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Nachbarn haben.
Ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn kommt danach demzufolge erst dann in Betracht, wenn nachweislich regelmäßig Schnee auf sein Grundstück geschaufelt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.09.2017).
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