Kann, wenn eine gebuchte Kreuzfahrt mit einem anderen als in dem Katalog benannten Schiff durchgeführt werden soll, der Reisevertrag gekündigt werden?

Kann, wenn eine gebuchte Kreuzfahrt mit einem anderen als in dem Katalog benannten Schiff durchgeführt werden soll, der Reisevertrag gekündigt werden?

Nicht unbedingt.

Wer bei einem Reiseunternehmen auf der Grundlage eines Katalogangebots eine Kreuzfahrt gebucht hat, soll,

  • wenn ihm vor Reiseantritt mitgeteilt wird, dass die Kreuzfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem anderen Schiff durchgeführt werden wird,

nämlich zur Kündigung des Reisevertrages dann nicht berechtigt sein, wenn

  • beide Schiffe vergleichbar sind, es sich also beispielsweise bei dem anderen Schiff ebenfalls um ein Fünfsterneschiff handelt und
  • auch hinsichtlich der Kabinenunterbringung keine unzumutbare Abweichung von der Buchung vorliegt.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.06.16 – 133 C 952/16 – entschieden.

Danach soll es in einem solchen Fall,

  • sofern die Durchführung der Kreuzfahrt mit einem bestimmten Schiff nicht zugesichert war,

an einem Mangel fehlen, der die Reise erheblich beeinträchtigt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 17.02.2017 – 14/17 –).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fkann-wenn-eine-gebuchte-kreuzfahrt-mit-einem-anderen-als-dem-katalog-benannten-schiff-durchgefuhrt-werden-soll-der-reisevertrag-gekundigt-werden%2F">logged in</a> to post a comment