Käufer, die zur Zahlung eines Einkaufs in einem Internetshop mit Zustimmung des Verkäufers den Online-Zahlungsdienst PayPal nutzen, sollten wissen, dass

Käufer, die zur Zahlung eines Einkaufs in einem Internetshop mit Zustimmung des Verkäufers den Online-Zahlungsdienst PayPal nutzen, sollten wissen, dass

…. wenn sie

  • wegen Nichterhalts des Kaufgegenstandes oder
  • wegen erheblicher Abweichung des gelieferten Artikels von der Artikelbeschreibung,

einen Antrag auf Käuferschutz stellen und PayPal diesen Antrag zu ihren Gunsten entscheidet,

  • mit der Folge, dass ihnen der von ihrer Kreditkarte oder ihrem Konto abgebuchte Kaufpreis erstattet sowie
  • das PayPal-Konto des Verkäufers mit dem gutgeschriebenen Kaufpreisbetrag rückbelastet wird,

sie vom Verkäufer dennoch (erneut) auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen, d.h. verklagt werden können, so dass

  • in diesem Fall dann letztlich das Gericht entscheidet, ob sie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind und dem Verkäufer der Kaufpreis tatsächlich zusteht.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in solchen Fällen

  • mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Kaufpreises auf dem PayPal-Konto des Verkäufers zwar die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt worden und somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufer erloschen ist,

die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien das Bezahlsystem PayPal zu verwenden jedoch gleichzeitig die stillschweigende weitere Vereinbarung beinhaltet,

  • dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird,
  • wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2017 – Nr. 187/2017 –).

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