Kaufvertrag – Kein Rücktritt bei Mangelbeseitigung vor Rücktrittserklärung.

Kaufvertrag – Kein Rücktritt bei Mangelbeseitigung vor Rücktrittserklärung.

Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt nach § 437 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) rechtfertigender Mangel (§ 434 BGB ) der Kaufsache vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Hat der Verkäufer den Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits fachgerecht, vollständig und nachhaltig beseitigt, schließt dies den Rücktritt des Käufers ebenso aus, wie wenn der Käufer den Mangel bereits selbst beseitigt hat oder hat beseitigen lassen. Denn die Sache ist damit vertragsgerecht und nach Herstellung eines vertragsgerechten Zustands der Kaufsache besteht kein Anlass für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Hat ein Käufer den Mangel selbst beseitigt, erleidet er dadurch, dass ihm der Rücktritt in einem solchen Fall versagt bleibt, keinen Nachteil. Denn die Kosten die der Käufer zur Mangelbeseitigung aufgewendet hat, sind ihm nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches im Übrigen vorliegen.

Darauf hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 21.12.2012 – 3 U 22/12 – hingewiesen.

 

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