Kein Schadensersatz nach Unfall beim Motocross-Training?

Kein Schadensersatz nach Unfall beim Motocross-Training?

Der Betreiber einer Motocross-Anlage muss bei einem freien Training die Piste nicht mit Streckenposten sichern.

Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 19.02.2015 – 11 U 91/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war

  • der damals neun Jahre alte Kläger auf der vom beklagten Verein betriebenen Motocross-Bahn, während eines freien Kindertrainings, als das Gelände auch von Nichtvereinsmitgliedern gegen die Zahlung eines Entgelts benutzt werden konnte, mit seiner Kinder-Motocross-Maschine nach dem Überspringen einer Kuppe bei der Landung mit seiner Maschine gestürzt und
  • von dem nachfolgenden Fahrer, ebenfalls einem Kind, der die Unfallstelle nicht einsehen und deshalb nicht ausweichen konnte, überfahren und schwer an Kopf und Hals verletzt worden.

Die Klage des verletzten jungen Motocross-Sportlers gegen den beklagten Verein auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wies der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG ab.

Danach hatte der Betreiber der Motocross-Anlage hier keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Der Betreiber einer Motocross-Anlage muss nämlich nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Seine Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor

  • den Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Nutzung der Anlage hingehenden sowie
  • solchen Gefahren die vom Benutzer – oder bei Kindern von deren Eltern – nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Die Möglichkeit von Stürzen während einer Trainingsfahrt und von Kollisionen mit nachfolgenden Motocross-Fahrern liege, wie der Senat ausführte, grundsätzlich im Rahmen der von vornherein zu erwartenden Risiken der gemeinsamen Nutzung einer Motocross-Anlage.
Eine Motocross-Bahn sei eine unebene, nicht befestigte Strecke im Gelände, deren Beschaffenheit je nach Witterungsverhältnissen ganz andere Anforderungen an das fahrerische Können und die Beherrschung des Motorrades stelle als etwa die Teilnahme am Straßenverkehr. Bereits geringfügige Fahrfehler können zu Unfällen und Stürzen führen, durch die auch andere Fahrer gefährdet werden können.
Diese Umstände waren dem klagenden Kind und auch dessen Vater bekannt, da beide seit mehreren Jahren im Motocross-Sport aktiv waren.

  • Auch war der beklagte Verein nicht verpflichtet, die Kinder einzeln und zeitversetzt auf der Bahn fahren zu lassen.

Nach Ansicht des Senats würde eine solche Maßnahme den Charakter des Motocross-Fahrens einschneidend verändern. Den Teilnehmern gehe es auch im Rahmen eines Trainings nämlich gerade darum, sich mit anderen zu messen, andere zu überholen, mithin im Training eine Rennsituation zu simulieren und so das Fahren in Konkurrenz mit anderen auszuüben.

  • Zwar dürfe die Benutzung einer Motocross-Bahn nicht regellos oder vollständig unbewacht sein.
  • Doch reiche insoweit das Vorhandensein eines entsprechenden Reglements für die Anlage (Platzordnung) und vorliegend war die Einhaltung der notwendigen Ordnung auf der Motocross-Bahn durch die Anwesenheit eines Platzwartes sichergestellt.

Wie der vom Gericht bestellte Sachverständige ausführte ist es bei einem freien Training auch nicht verkehrsüblich, dass mehrere Streckenposten mögliche Gefahrenstellen einer Motocross-Piste überwachen. Das Reglement für Motocross des Deutschen Motorsportbundes, das ausdrücklich die Einrichtung einer ausreichenden Zahl von Flaggen- bzw. Streckenposten vorsieht, gilt lediglich für Wettbewerbsveranstaltungen.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 04.03.2015 – 2/2015 – mitgeteilt.

 


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