Kein Schadensersatzanspruch gegen gerichtlich bestellten Sachverständigen wenn dessen Gutachten unverwertbar, aber nicht unrichtig ist.

Kein Schadensersatzanspruch gegen gerichtlich bestellten Sachverständigen wenn dessen Gutachten unverwertbar, aber nicht unrichtig ist.

Das allein wegen Befangenheit unverwertbare Gutachten begründet keine gesetzliche Schadensersatzpflicht des Sachverständigen.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 14.01.2014 – 9 U 231/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten, der in einem von dem Kläger eingeleiteten Beweissicherungsverfahren vom Gericht zum Sachverständigen bestellt worden war, für ihm aus der Unverwertbarkeit der Gutachten entstehende Schäden.
Der Beklagte, der Mängel an einer vom Kläger erworbenen Immobilie zu beurteilen hatte, war in dem Beweissicherungsverfahren nach Erstellung von zwei schriftlichen Gutachten auf Antrag eines der Antragsgegner für befangen erklärt worden, weil er in seinen Gutachten über den Gutachtensauftrag hinausgehende zusätzliche Feststellungen getroffen hatte. Ein neuer Sachverständiger wurde deshalb beauftragt.
Seine Klage begründete der Kläger damit, dass ihm der Nachweis von Mängeln am Kaufobjekt durch die befangenheitsbedingte Verzögerung der Begutachtung erschwert worden sei und der Beklagte deswegen gemäß § 839a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) oder in entsprechender Anwendung dieser Norm Schadensersatz schulde. Im Vertrauen auf die erfolgte Begutachtung habe er Renovierungsarbeiten veranlasst, nach deren Durchführung der Nachweis von Mängeln bei der nunmehr gebotenen erneuten Begutachtung erschwert sei.

Die Klage ist erfolglos geblieben.

In seinem Beschluss hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach der in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Vorschrift des § 839a BGB nicht erfüllt seien.
Gemäß § 839a Abs. 1 BGB sei ein gerichtlicher Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstatte, demjenigen Verfahrensbeteiligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch eine gerichtliche Entscheidung entstehe, die auf dem Gutachten beruhe.
Die vom Beklagten im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten seien aber nicht unrichtig. Sie seien lediglich unverwertbar, weil der Beklagte seinen Gutachterauftrag überschritten habe. Dies berühre die inhaltliche Korrektheit seiner Ausführungen in den Gutachten nicht.
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden falle auch nicht in den Kreis der von § 839a BGB erfassten Vermögensschäden.
Der Sache nach gehe es vorliegend nicht um den von § 839a BGB erfassten Schaden, der aus einer auf dem Gutachten beruhenden unrichtigen Entscheidung eines Gerichts resultiert, sondern vielmehr allein um Dispositionen eines Verfahrensbeteiligten, die im nicht schützenswerten Vertrauen auf einen bestimmten Verfahrensgang und -ablauf getroffen wurden. Diese Entscheidung des Klägers sei der Sache nach auch schon deshalb nicht schützenswert, weil er vor Abschluss des Beweissicherungsverfahrens damit habe rechnen müssen, dass Einwendungen Nachbegutachtungen nach sich ziehen könnten.

Eine entsprechende Anwendung des § 839a BGB komme bei der vorliegenden Konstellation der Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.
Mit § 839a BGB habe der Gesetzgeber nur den Fall eines unrichtigen Gutachtens, nicht aber den eines aus anderen Gründen unverwertbaren Gutachtens mit einer Schadensersatzpflicht sanktionieren wollen.

Das und dass die von dem Beklagten in dem selbständigen Beweisverfahren erstatteten Sachverständigengutachten nicht vergütet worden sind, hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 14.04.2014 mitgeteilt.

 


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