Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen.

Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen.

Mit Beschluss vom 08.05.2013 – XII ZB 192/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner nicht befugt ist, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.

Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Zwar knüpft das gesetzliche Verbot nach § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen an den zivilprozessualen Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes an die Kindesmutter, die von ihm getrennt lebte und die das Kind allein betreute, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt gezahlt. Das Jobcenter, das in diesem Zeitraum an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 € erbracht hatte, verlangte – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung dieses Betrags vom Kindesvater. Dieser hatte gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 € hatte.

Das hat die Pressestelle des BGH am 08.05.2013 – Nr. 84/2013 – mitgeteilt.

 

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