Keine Störerhaftung des Nachbarn bei durch Biber verursachten Überflutungsschaden.

Keine Störerhaftung des Nachbarn bei durch Biber verursachten Überflutungsschaden.

Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden, begründen keine Störerhaftung des für das Nachbargrundstück Verantwortlichen.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 14.01.2014 – 4 U 2123/13 – hingewiesen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass der Tatbestand des § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nicht erfüllt ist, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass die Beklagte als Störerin verantwortlich ist. Der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, reicht dazu nicht aus; die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1995 – V ZR 213/94 –).
Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH, Urteil vom 23.04.1993 – V ZR 250/92 –).

 


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