Kinderspielplatz – Lärm durch Benutzung der aufgestellten Spielgeräte.

Kinderspielplatz – Lärm durch Benutzung der aufgestellten Spielgeräte.

Nach § 22 Abs. 1a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und richtwerte nicht herangezogen werden.

Diese Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt sowohl für die von Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die Geräusche, die von auf dem Spielplatz aufgestellten Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrühren.
Für den Regelfall einer Kinderspielplatzbenutzung gilt damit ein absolutes Toleranzgebot.

Ein Nachbar, der von Lärm, der von einem Spielplatz oder der Nutzung eines Spielgeräts herrührt, beeinträchtigt wird, kann deshalb auch nur dann vom Träger des Kinderspielplatzes die Unterlassung der Nutzung des Spielplatzes bzw. eines Spielgeräts verlangen, wenn sich die Lärmbelästigung als unzumutbar erweist.
Ein solcher vom Regelfall abweichender Sonderfall kann nur vorliegen, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel,

  • sich der Spielplatz nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügt,
  • der Umfang der Inanspruchnahme sich nicht im Rahmen des Üblichen hält,
  • der Träger des Spielplatzes sich mit der Ausstattung mit Spielgeräten und der Standortwahl rücksichtslos gegenüber Nachbarn verhalten hat und den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen nicht durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist oder
  • wenn von den Spielgeräten – konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung – eine außergewöhnlich hohe und vom Gerätestandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausgeht.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.10.2012 – 8 A 10301/12 – hingewiesen und ergänzend hierzu ausgeführt, dass der Träger eines Spielplatzes sich eine missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes durch Dritte (also Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20.00 Uhr) nur dann zurechnen lassen muss, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausgehen und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen haben.

 

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