Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag – Wo kann geklagt werden?

Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag – Wo kann geklagt werden?

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13 – entschieden, dass, wenn ein Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache klagt, auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
Danach kann sich ein Kläger in einem solchen Fall gemäß §§ 29, 35 Zivilprozessordnung (ZPO) mit Erfolg auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts berufen.
Nach § 29 Abs. 1 ZPO besteht für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ein besonderer Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Vertragspflicht zu erfüllen ist. Bei gegenseitigen Verträgen ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile grundsätzlich einzeln und gesondert zu bestimmen; nur ausnahmsweise kann ein einheitlicher Gerichtsstand angenommen werden. Die streitige Vertragspflicht ist in einem Fall wie dem vorliegenden, der Kaufpreisrückzahlungsanspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2, 440 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ).

Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen beweisen kann. Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen) werden erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt; für die Zulässigkeit genügt dann die schlüssige Behauptung durch den Kläger.

Der Erfüllungsort für den Kaufpreisrückzahlungsanspruch bestimmt sich mangels gesetzlicher Sonderregelung nach § 269 BGB. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift kann sich der Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergeben, wenn eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht getroffen wurde. Ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, noch eine konkludente Vereinbarung ersichtlich, ergeben die Umstände in einem Fall wie dem vorliegenden, dass Erfüllungsort für den Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Ort ist, an dem sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befunden hat.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgt damit der Meinung, die auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11 – vertreten hat.

 

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