Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wurde.

Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wurde.

Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt,

  • der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird,

benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB,

  • wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Das hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 12.03.2015 – 6 AZR 82/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien,

  • nachdem dem Arbeitnehmer (im Folgenden Kläger genannt) vom Arbeitgeber (im Folgenden Beklagter genannt) mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht worden war, weil er aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt hatte,

einen schriftlichen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem ua. ein Klageverzicht enthalten war.
Der Kläger hatte diesen Aufhebungsvertrag mit der Begründung, die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen, wegen widerrechtlicher Drohung angefochten und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Wie der Sechste Senat des BAG ausgeführt hat, nimmt ein im Aufhebungsvertrag vorgesehener Klageverzicht dem Kläger im Ergebnis die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten, was mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren ist, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war.
Die Klageverzichtsklausel teilt damit das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags.

Zur Aufklärung, ob hier eine widerrechtliche Drohung vorgelegen hat, hat das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 12.03.2015 – Nr. 11/15 – mitgeteilt.

 


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