Klauseln von Reiseveranstaltern, wonach ihnen die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt und Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind, sind unwirksam.

Klauseln von Reiseveranstaltern, wonach ihnen die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt und Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind, sind unwirksam.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 10.12.2013 – X ZR 24/13 – zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war Kläger der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer.
Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet „Ausführliche Reisebedingungen“, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.
Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“

Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam.

Das Landgericht (LG) hat der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt.

Das Berufungsgericht hat beide Klauseln für unwirksam gehalten und ihre Verwendung verboten.

Der BGH hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Danach benachteiligen die angegriffenen Klauseln, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unterliegen, den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind.
Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind „voraussichtliche“ Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird.
Andernfalls ergäbe auch die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) vorgeschriebene Information des Reisenden in der Reisebestätigung über diese Zeiten („Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr“) keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.
Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen.
Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 10.12.2013 – Nr. 198/2013 – mitgeteilt.

 

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