Können Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden?

Können Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14 – entschieden, dass nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen

  • bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst zu bejahen,
  • bezüglich der Scheidungsfolgesachen hingegen abzulehnen

ist.

Denn für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht seien nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 31.10.2014 mitgeteilt.

 


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