Kollision auf dem öffentlich nicht zugänglichem Privatgelände einer Tiefgarage.

Kollision auf dem öffentlich nicht zugänglichem Privatgelände einer Tiefgarage.

Auf dem Privatgelände einer Tiefgarage mit Stellplätzen sind – anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen – die Vorschriften der StVO grundsätzlich nicht anwendbar.

  • Jedoch trifft die Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme.
  • Dabei hat der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende wegen der durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse höheren Gefahr eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden Fahrzeugführer obliegen.

In einem Fall, in dem sowohl der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende als auch der die Parkplatzfahrbahn befahrende Fahrzeugführer ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt haben, ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 angemessen.

Das hat das Landgericht (LG) Heidelberg mit Urteil vom 20.2.2015 – 3 O 93/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem es im privaten, durch ein automatisches Aufziehtor abgegrenzten Bereich einer Tiefgarage, in dem weder ein öffentlicher Verkehr eröffnet, noch eingangs darauf hingewiesen worden war, dass die Regeln der StVO gelten sollen,

zu einer Kollision gekommen war,

  • als die Beklagte mit ihrem Pkw Suzuki Vitara auf dem Durchfahrtbereich Richtung Ausfahrt und der Kläger mit seinem Pkw Mercedes gleichzeitig rückwärts aus einem Stellplatz fuhr.

 


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