Kollision zwischen Radfahrer und Fußgänger in Fußgängerzone – Wer haftet?

Kollision zwischen Radfahrer und Fußgänger in Fußgängerzone – Wer haftet?

In einer durch Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten „faktischen“ Fußgängerzone muss ein Fußgänger nicht damit rechnen, dass ihn ein Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand – wofür der Anscheinsbeweis spricht – überholt.
Kommt es, weil ein Fußgänger einen Schritt zur Seite geht, zu einem Zusammenstoß mit einem ihn gerade von hinten überholenden Fahrradfahrer, ist dem Fußgänger kein Fehlverhalten anzulasten und zwar selbst dann nicht, wenn der Fußgänger bei dem Schritt zur Seite seine Richtung geändert haben sollte. Auch ist ein Fußgänger in einem solchen Fall nicht gehalten sich vorher umzusehen.
Unerheblich ist, ob der Radfahrer den Platz an einer Stelle befahren hat, an der die aufgestellten Verbotsschilder angeblich nicht oder nur schlecht sichtbar waren.
Abzustellen ist auf die Sicht des sich berechtigt in der Fußgängerzone bewegenden Fußgängers. Dieser muss dort nur mit „Fahrradschiebern“ rechnen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 04.10.2013 – 10 U 2020/13 – entschieden.

 

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