Krankentagegeldversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit.

Krankentagegeldversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit.

Geht ein Versicherter

so entfällt der Krankentagegeldanspruch auch dann,

  • wenn er während dieser Maßnahme keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern nur Krankengeld erhält.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 54/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Kläger

auch für die Zeit begehrt hatte, in der er

  • zwar wegen eines Burn-Out-Syndroms noch arbeitsunfähig krankgeschrieben war und noch keinen Lohn, sondern ausschließlich Krankengeld bezogen hatte,
  • aber bereits wieder nach dem „Hamburger Modell“ stufenweise in den Arbeitsprozess eingegliedert worden war und dabei in den ersten beiden Wochen drei Stunden, in der dritten und vierten Woche sechs Stunden am Tag gearbeitet hatte.

In § 1 Teil I der MB/KT hieß es dabei unter anderem:

  • „(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
  • (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. …
  • (3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. …“

Gemäß § 1 (3) MB/KT genügt danach, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen,

  • bereits eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit,

sofern der Versicherte seinem Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung

Soweit es dabei um die Bewertung einer vom Versicherten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit geht, ist nur entscheidend,

  • ob die fragliche Tätigkeit nach ihrer Art der zuletzt konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist (BGH, Urteil vom 18.07.2007 – IV ZR 129/06 –) und
  • bei der Wiedereingliederung i.S. von § 74 SGB V handelt es sich um eine stufenweise Wiederaufnahme der vorherigen Berufstätigkeit, die die Fähigkeit, diese Tätigkeit teilweise verrichten zu können, voraussetzt und bei der es allein darum geht, den Arbeitnehmer schonend, aber kontinuierlich wieder an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranzuführen.

 


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