Kündigung eines Bausparvertrages mit gebundenem Sollzinssatz

Kündigung eines Bausparvertrages mit gebundenem Sollzinssatz

Bei einem Bausparvertrag handelt sich um einen einheitlichen Darlehensvertrag mit zwei Stufen, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und Bausparer sowie Bausparkasse sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen

  • Zunächst spart der Bausparer bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an und erhält hierfür die vereinbarte Guthabenverzinsung. Die Einlagen des Bausparers während der Ansparphase stellen dabei ein Darlehen an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.
  • Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen.
    Mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen Bausparer und Bausparkasse ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
  • Verpflichtet nach Zuteilung das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen ist der Bausparer nicht.

 

Der Auffassung, dass bei gebundenem Sollzinssatz der Bausparkasse neben den Vorschriften der Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zehn Jahre nach Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife, die in einem Bausparfall dem vollständigem Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichstehen soll, eine Recht zur ordentlichen Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zusteht, sind

 

Anderer Ansicht ist das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg, das mit Urteil vom 07.08.2015 – 10 C 1154/15 – entschieden hat, dass

  • § 489 Abs 1 Nr 2 BGB keine Anwendung findet auf Bausparverträge und
  • wenn ein Bausparer die Zuteilung nicht annimmt und der Bausparvertrag danach von der Bausparkasse unter Hinweis auf § 489 Abs 1 Nr 2 BGB gekündigt wird, die Feststellungsklage des Bausparers auf Fortbestand des Bausparvertrages zulässig und begründet ist.

 

Nach der Entscheidung des AG Ludwigsburg soll sich eine Bausparkasse deshalb nicht auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können, weil dies nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, die der Schaffung der vorliegenden Norm zugrunde lag (wird in dem Urteil ausführlich begründet).
Abgesehen davon ist das AG Ludwigsburg auch der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach dem Darlehensnehmer nach „dem vollständigen Empfang“ das Kündigungsrecht zustehen soll, der vollständige Empfang im Sinn der Vorschrift nicht mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages gleichzusetzen sein kann (a.A. LG Mainz, LG Aachen sowie LG Hannover (s. o.).

 


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