Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit in jedem Fall?

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit in jedem Fall?

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen.
Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG),

  • wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht,
  • für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann,

setzt voraus,

  • dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht.

Daran fehlt es, wenn

  • das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  • der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nach der neueren Rechtsprechung

  • nämlich nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs,
  • sondern ein reiner Geldanspruch,

der seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften verdankt, der aber, wenn er entstanden ist,

  • jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers bildet und
  • sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet.

Darauf hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem sich die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin, der im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zustanden, nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010, ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.05.2012 in Elternzeit befunden

und der Beklagte im September 2012 die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit erklärt hatte,

  • nachdem zuvor von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2012 die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 verlangt worden war.

Da hier das Arbeitsverhältnis am 15.05.2012 beendet war, konnte, wie der Neunte Senat des BAG entschied, der Beklagte mit seiner Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.05.2015 – Nr. 31/15 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fkuerzung-des-erholungsurlaubs-wegen-elternzeit-jedem-fall%2F">logged in</a> to post a comment