19. Januar 2021
Mit Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20 – hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf die Kündigungsschutzklage eines,
Beschäftigten abgewiesen, dem von seinem Arbeitgeber
worden war, weil er zum Eigengebrauch
eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel im Wert von ca. 40 Euro sowie eine Handtuchrolle entwendet hatte.
Nach Auffassung der Kammer hat
für die fristlose Kündigung vorgelegen und war bei Abwägung der beiderseitigen Interessen,
angesichts dessen, dass der Arbeitnehmer,
eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel in Kenntnis dessen entwendet hatte, dass
eine