Lebensversicherung – Wann erwirbt ein vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter Bezeichneter den Anspruch auf die Versicherungsleistung?

Lebensversicherung – Wann erwirbt ein vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter Bezeichneter den Anspruch auf die Versicherungsleistung?

Bezeichnet der Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages gegenüber dem Versicherer einen Dritten als Bezugsberechtigten, kommt zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328, 331 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zustande, der ein unmittelbares Recht des Dritten gegenüber dem Versicherer begründet.
Der Dritte muss dabei noch nicht konkret bezeichnet sein; es genügt, dass er bestimmbar ist.
Auch kann der Rechtserwerb des Dritten unter Bedingungen gestellt werden, mit der Folge, dass er sich erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollzieht oder bei Eintritt der auflösenden Bedingung endet. Je nach Vorliegen der Bedingung kann dies dazu führen, dass die Person des begünstigten Dritten wechselt. Dies ist im Hinblick auf die Vertragsfreiheit unbedenklich, sofern die Bestimmung des Begünstigten der ablaufenden Zeit überlassen, aber durch ein sachliches Merkmal gesichert ist.

Im Fall einer widerruflichen Bezeichnung erlangt der Bezugsberechtigte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ableben der versicherten Person; bis dahin hat er noch keine gesicherte Rechtsstellung, sondern lediglich eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb des Rechts.

Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung hingegen einen Dritten unwiderruflich als Bezugsberechtigten, erwirbt der Dritte den Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig sofort.
Bestimmt der Versicherungsnehmer, dass dem Dritten nur im Todesfall die Versicherungsleistung unwiderruflich zugewendet werden und die Erlebensfallleistung ihm, dem Versicherungsnehmer, zustehen soll, erwirbt der begünstigte Dritte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ebenfalls regelmäßig sofort, allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass der Versicherte den Ablauf der Versicherung erlebt, während der Rechtserwerb des Versicherungsnehmers entsprechend aufschiebend bedingt ist. Bei einem solchen gespaltenen Bezugsrecht mit unwiderruflicher Begünstigung eines Dritten mit der Todesfallleistung, bleibt der Versicherungsnehmer zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. Der dann bestehende Anspruch auf den Rückkaufwert steht in einem solchen Fall aber dann grundsätzlich dem Dritten zu.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.09.2012 – IX ZR 15/12 – hingewiesen.

 

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