LG Augsburg entscheidet: Ein-Stern-Bewertung ohne Begründung für eine Klinik auf einem Klinikbewertungsportal abzugeben kann

LG Augsburg entscheidet: Ein-Stern-Bewertung ohne Begründung für eine Klinik auf einem Klinikbewertungsportal abzugeben kann

…. zulässige Meinungsäußerung sein.

Mit Urteil vom 17.08.2018 – 22 O 560/17 – hat die 22. Kammer des Landgerichts (LG) Augsburg entschieden, dass, wenn Kliniken auf einer Internetplattform,

  • von Nutzern in Form kurzer Texte, versehen mit einem bis fünf Sterne, bewertet werden können und

ein Nutzer eine Klinik,

  • mit der er in irgend einer Art und Weise in Berührung gekommen ist sowie
  • sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat,

ohne Begründung (nur) mit einem Stern bewertet, der Klinikbetreiber von dem Betreiber der Internetplattform nicht die Löschung der Bewertung verlangen kann.

Denn, so die Kammer, bei einer solchen „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung, handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die den Klinikbetreiber nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, weil

  • keine Aussage getroffen worden sei, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint,
  • sondern die Hintergründe der Bewertung für den Internetnutzer offengeblieben seien und

der Nutzer lediglich seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck gebracht habe, so dass der Betreiber der Internetplattform

  • als (Mit-)Störer oder mittelbarer Störer

seine Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt habe.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Flg-augsburg-entscheidet-ein-stern-bewertung-ohne-begrundung-fur-eine-klinik-auf-einem-klinikbewertungsportal-abzugeben-kann%2F">logged in</a> to post a comment