LG Koblenz entscheidet: Auch Videokamera-Attrappen dürfen nicht auf das Nachbargrundstück ausgerichtet

LG Koblenz entscheidet: Auch Videokamera-Attrappen dürfen nicht auf das Nachbargrundstück ausgerichtet

…. werden, wenn der Nachbar eine Überwachung seines Grundstückes ernsthaft befürchten muss.

Mit Urteil vom 05.09.2019 – 13 S 17/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz einen Grundstückseigentümer, der

  • mit seinem Nachbarn zerstritten war und

auf seinem Grundstück

  • eine Videokamera sowie
  • eine Kamera-Attrappe

angebracht hatte, die auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet waren, verurteilt,

  • die Videokamera sowie
  • die Kamera-Attrappe

zu entfernen.

Danach steht in einem solchen Fall dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Videokameras,

  • ob funktionstüchtig,
  • funktionsuntüchtig oder
  • reine Attrappe,

ausgerichtet sind, ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras sowie der Kamera-Attrappen nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Begründet hat das LG dies damit, dass die Videoüberwachung von anderen,

  • ohne deren Einwilligung,
  • wegen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts –

unzulässig ist,

  • sofern kein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden kann,
    • – wie z.B. im Falle einer bestehenden konkreten, besonderen Gefährdung der Sicherheit des Videoüberwachungsanlagenbetreibers –

und deshalb bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück in der Regel sichergestellt werden müsse, dass

  • weder angrenzende öffentliche Bereiche,
  • noch benachbarte Privatgrundstücke von Kameras

erfasst werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –).

  • Dies gelte, so das LG, im Ergebnis auch für funktionsuntüchtige Kameras und reine Attrappen.

Denn dadurch könne bei einem Nachbarn,

  • wenn dieser, beispielsweise wegen eines schon länger schwelenden Nachbarschaftsstreites, eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse,

ein „Überwachungsdruck“ entstehen,


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