LG Köln spricht Friseurkundin wegen Hautverätzungen nach Friseurbesuch 4.000 Euro Schmerzensgeld zu

LG Köln spricht Friseurkundin wegen Hautverätzungen nach Friseurbesuch 4.000 Euro Schmerzensgeld zu

Mit Urteil vom 11.10.2019 – 7 O 216/17 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem es bei einer Friseurkundin,

  • die sich in einem Friseursalon hatte blonde Haarsträhnen färben lassen wollen,

nach der von einer Mitarbeiterin des Salons

  • – mittels einer auf das Haar aufgetragenen Blondiercreme –

durchgeführten Blondierungsmaßnahme,

  • aufgrund zu langer Einwirkzeit der Blondiercreme,

im Bereich des Hinterkopfes zu handtellergroßen Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades gekommen war,

  • die monatelang Schmerzen verursachten und mit verschiedenen Medikamenten behandelt werden mussten,

entschieden, dass die Inhaberin des Friseursalons

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zahlen und
  • ihr, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden, diese ersetzen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass für die Verletzungen der Kundin die Mitarbeiterin der Inhaberin des Friseursalons verantwortlich sei, da diese,

  • obwohl von der Kundin auf ein Brennen auf ihrer Haut hingewiesen worden war,

ohne dem nachzugehen, den Blondierungsvorgang fortgesetzt und die Creme weitere ca. 30 Minuten hatte einwirken lassen,

Vergleiche dazu,

  • wann Friseurkunden welche Ansprüche haben können, wenn ein Friseurbesuch nicht zur Zufriedenheit verlaufen ist,

auch die Urteile


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