1. April 2021
Mit Urteil vom 22.01.2021 – T 5 O 68/20 – hat das Landgericht (LG) Konstanz entschieden, dass, wenn eine Preisklausel einer Sparkasse in ihren
vorsieht, dass Verbraucher für den Jahreskontoauszug ihres Darlehenskontos
bezahlen sollen, auch wenn sie den Jahreskontoauszug
es unzulässig ist,
Danach stellt eine Klausel, mit der ausnahmslos
eine pauschale Vergütung erhoben wird, eine
Preisnebenabrede dar, die gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen
unwirksam ist, weil damit
auf den Kunden abgewälzt wird.