Mit Urteil vom 04.03.2020 – 10 O 701/19 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg die Klage eines Mannes abgewiesen, der,
- weil er beim Wandern auf einem Weg in einem touristisch beworbenen Wald durch einen um- und auf ihn stürzenden Baum schwer verletzt worden war,
von dem für das Waldgrundstück Verkehrssicherungspflichtigen mit der Begründung, dass
- bei Durchführung einer Baumschau deutlich erkennbar gewesen wäre, dass der Baum abgestorben gewesen sei und
- deswegen hätte gefällt werden müssen,
Schmerzensgeld verlangt hatte.
Danach können Wanderer,
- da sie auf eigene Gefahr Waldwege betreten,
grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen
- gegen waldtypische Gefahren
ergreift, sondern müssen Wanderer mit waldtypischen Gefahren,
rechnen und kommt eine Haftung von Waldbesitzern grundsätzlich nicht in Betracht
- für waldtypische Gefahren, wie das Umstürzen eines Baumes,
sondern nur
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