LG München II entscheidet im Dieselgate, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

LG München II entscheidet im Dieselgate, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

…. die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, als Schadensersatz verlangen können, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (so auch Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –).

Mit Urteil vom 15.02.2019 – 13 O 3243/18 – hat das Landgericht (LG) München II entschieden, dass, wenn

  • der Motor eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet ist,
    • die selbständig erkennt, ob das Fahrzeug sich in einem für die Zulassung relevanten Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet,
    • in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) und dadurch die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm zu erreichen

und

  • diese Software vom Kraftfahrt-Bundesamt (bestandskräftig) als entfernungspflichtige unzulässige „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft worden ist,

Fahrzeugkäufer gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch haben,

  • so gestellt zu werden,
  • wie sie ohne Abschluss des Kaufvertrages stünden.

Danach

  • sind Fahrzeugkäufer in einem solchen Fall bei Abschluss des Kaufvertrages darüber getäuscht worden, dass der in den Verkehr gebrachte, im Fahrzeuge eingebaute Motor ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat und den gesetzlichen Vorschriften genügt,
  • erfolgte die Täuschung vorsätzlich, da
    • die Funktion der Software kein zufällig eingetretener nicht bemerkter Nebeneffekt war,
    • sondern von den entsprechenden bei dem Motorhersteller hierfür zuständigen Personen bewusst verwendet und der zuständigen Behörde sowie den Fahrzeugkäufern verheimlicht wurde,
  • wardiese Täuschung kausal für den Kaufvertragsschluss, weil
    • kein Käufer ein Fahrzeug kauft,
    • wenn die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht,
  • führte der Kaufvertragsschluss unmittelbar zu einem „Schaden“ im Sinne des § 826 BGB beim Fahrzeugkäufer,
    • weil dieser mit dem Kaufvertrag ungewollt ein Auto erworben hat, welches nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts in dem Zustand des Erwerbs „nicht vorschriftsmäßig“ und somit minderwertig war,
    • woran auch ein angebotenes Software-Update nichts zu ändern vermag, weil der Käufer im Rahmen des § 826 BGB so zu stellen ist, wie er ohne die Täuschung und damit ohne den Abschluss des ungewollten Vertrages stünde und in diesem Fall der Käufer das Fahrzeug nicht erworben hätte, also kein Software-Update hätte installiert werden können,
  • erstreckte sich der Vorsatz der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller auf diesen Schaden,
  • war das Handeln der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller sittenwidrig, weil
    • von diesen bewusst eine den gesamten Weltmarkt betreffende Manipulation der behördlichen Zulassungsprüfungen in Gang gesetzt worden ist, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können,
    • was neben der Täuschung sämtlicher Zulassungsbehörden auch zur Täuschung zahlreicher Verbraucher geführt hat, mit der Folge, dass diese in großem Umfang eine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgegeben haben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können

und

  • muss ein Motorenhersteller, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt und kein verfassungsmäßiger Vertreter für eine bedeutsame wesensmäßige Funktion, wie die der Motorenentwicklung inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der Abgasgrenzwertebestellt worden ist, sich so behandeln lassen, als wären die für ihn tätig gewordenen Personen, die Fahrzeugkäufer vorsätzlich getäuscht und die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in sich erfüllt haben, verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB.

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