LSG Baden-Württemberg entscheidet: Kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis bei Schlafapnoesyndrom

LSG Baden-Württemberg entscheidet: Kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis bei Schlafapnoesyndrom

…. mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit. 

Mit Urteil vom 26.02.2021 – L 4 KR 1701/20 – hat der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg die Klage eines gesetzlich krankenversicherten 48-Jährigen abgewiesen, der 

  • von der Krankenkasse 

gefordert hatte, die Kosten für die 

  • Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten von abendlich 2,5g 

zur Behandlung 

  • seines Schlafapnoesyndroms mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen

zu übernehmen, 

  • da bei ihm alle bisherigen Therapieversuche nichts gebracht hätten. 

Begründet hat der Senat die Klageabweisung u.a. damit, dass der Anspruch auf 

  • Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten 

nach § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) voraussetzt,

  • das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, d.h., 
    • einer lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung, 
    • die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt,
  • dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung 
    • nicht zur Verfügung steht oder 
    • im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der/des behandelnden Vertragsärztin/Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann 

sowie 

  • dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht,

in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Versicherte an einer 

  • schwerwiegenden Form eines Schlafapnoesyndroms mit ganz massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen (wie etwa abnorme Einschlafneigung tagsüber) 

leidet und seine Erkrankung deshalb

  • weder als schwerwiegend,
  • noch als selten

anzusehen war (Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg).


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