Luftfahrtunternehmen dürfen bei Buchung vollständige Zahlung des Flugpreises verlangen

Luftfahrtunternehmen dürfen bei Buchung vollständige Zahlung des Flugpreises verlangen

Luftfahrtunternehmen dürfen bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags – unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt – die vollständige Bezahlung des Flugpreises verlangen.

Das hat der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat mit Urteilen vom 16.02.2016 – X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15 – entschieden.

Entsprechende Vorauszahlungsklauseln in den Beförderungsbedingungen benachteiligen die Fluggäste danach nicht unangemessen und sind deshalb auch nicht unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Begründet hat der Senat seine Entscheidung u.a. damit, dass die Verpflichtung des Fluggasts, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, nicht wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts widerspricht, da, auch wenn der Personenbeförderungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist, dieser nicht derart von den Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641, 646 BGB und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB geprägt ist, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell anzusehen wären, nachdem bei der Personenbeförderung kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers besteht, der einerseits ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, aber andererseits kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet wäre.

Auch hat es der Senat nicht für erforderlich erachtet, eine Vorauszahlung auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig maximal 20 % des Flugpreises) und eine (höchstens 30 Tage vor Flugantritt fällige) Restzahlung zu beschränken, entsprechend seiner Rechtsprechung zum Reisevertragsrecht (hierzu: BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 85/12 –).

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.02.2016 – Nr. 41/2016 – mitgeteilt.

 


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