Übersicht

Was ist alles von der außergerichtlichen Tätigkeit umfasst?

Die außergerichtliche Vertretung umfasst jegliche Wahrung Ihrer Interessen gegenüber Dritten außerhalb von Gerichtsverfahren. Durch die außergerichtliche Vertretung sorgen wir dafür, dass Ihre Interessen bestmöglichst gewahrt werden. Damit helfen wir Ihnen, Fehler zu vermeiden, die sich in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren unter Umständen nachteilig auswirken könnten. Zur außergerichtlichen Tätigkeit gehört dabei unter anderem:

  • Das Anschreiben und Verhandeln mit der Gegenseite.
  • Unsere Teilnahme an Ortsterminen
  • Sämtliche Besprechungen zur Klärung des Falles
  • Die Beantragung von Akteneinsicht in Behörden- und Gerichtsakten
  • Das Erstellen und Prüfen von Verträgen

Welche Kosten entstehen für die außergerichtliche Vertretung?

Grundsätzlich bestimmen sich die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wesentliche Grundlage für die Kosten ist der so genannten „Gegenstandswert“. Dabei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um Ihr Interesse (z.B. möchten Sie 1.000,00 € einklagen, dann ist der Gegenstandswert 1.000,00 €). Nach diesem Gegenstandswert wird dann – anhand im Gesetz enthaltener Tabellen – der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts berechnet. Alternativ ist es möglich einen Stundensatz zu vereinbaren. Dieser darf jedoch grundsätzlich nicht niedriger sein als die gesetzlichen Gebühren.

Hier erfahren Sie mehr.

Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für die außergerichtliche Vertretung?

Soweit eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, trägt diese grundsätzlich die Kosten der außergerichtlichen Vertretung. Bitte beachten Sie, dass teilweise eine Selbstbeteiligung vorgesehen ist. Gerne klären wir die Eintrittspflicht vorab – ohne Mehrkosten – mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Hier erfahren Sie mehr zu Rechtsschutzversicherungen.

Kann ich eine außergerichtliche Vertretung mit einem Beratungsschein in Anspruch nehmen?

Eine außergerichtliche Vertretung ist auch mit einem Beratungsschein möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser beantragt werden sollte bevor Sie bei uns einen Besprechungstermin wahrnehmen. Anderenfalls kann es sein, dass ein Beratungsschein nicht mehr ausgestellt wird. Beim Beratungsschein ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung von einmalig 15,00 € zu bezahlen.

Mehr Informationen zum Beratungsschein.