Mangelhafte Leistung im Rahmen eines Friseurvertrages.

Mangelhafte Leistung im Rahmen eines Friseurvertrages.

Weil es einem Friseur trotz mehrerer Versuche nicht gelang die Haarspitzen einer Kundin im sogenannten „Ombré Style“ lila zu färben, muss er der Kundin u. a. ein Schmerzendgeld in zweistelliger Höhe zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 19.03.2014 – 12 C 1023/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte sich die Klägerin an den Beklagten, den Betreiber eines Friseursalons, mit dem Wunsch gewandt, ihren Haaransatz schwarz und die Spitzen ihrer langen Haare im fließenden Übergang, dem sogenannten „Ombré Style“, lila zu färben.
Diesen speziellen Effekt bei den lila Haarspitzen der Klägerin herzustellen gelang dem Beklagten weder bei der ersten Behandlung noch bei zwei weiteren Folgeterminen.

Nachdem der versprochene Erfolg, ihre Haarspitzen im „Ombré Style“ lila zu färben nicht erreicht worden war, hatte die Klägerin vom Beklagten

  • die aus ihrer Sicht nutzlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin bei dem Beklagten,
  • ihre Aufwendungen für den Erwerb verschiedener Pflegeprodukte,
  • die Kosten für zwei weitere Besuche bei anderen Friseuren und
  • ein Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe

verlangt.

Das AG Coburg gab der Klage teilweise statt und entschied, dass der Beklagte der Klägerin

  • die gesamten Kosten für den ersten Termin in seinem Hause sowie
  • von den Kosten für eine weitere Haarbehandlung in einem anderen Friseursalon den Teil erstatten muss, der nach der Schätzung des Gerichts auf das Färben der Haare entfällt, um ein einheitliches Farbergebnis für die Haarlänge der Klägerin zu erzielen und
  • darüber hinaus ein Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zahlen muss, weil durch die erfolglosen Haarbehandlungen im Haus des Beklagten die Haare der Klägerin angegriffen worden waren und in der Folge in den Spitzen gekürzt werden mussten.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Insbesondere konnte sich das AG Coburg nicht davon überzeugen, dass die Klägerin durch die missglückte Haarbehandlung nachhaltig in ihrem privaten und beruflichen Lebensalltag beeinträchtigt war, so dass ihre Forderung nach einem deutlich höheren Schmerzensgeld keinen Erfolg hatte.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts (LG) Coburg am 06.02.2015 – 5/15 – mitgeteilt.

 


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