Mangelhafte Schwarzarbeit

Mangelhafte Schwarzarbeit

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Das hat der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Kläger den Beklagten mit Dachausbauarbeiten beauftragt hatte,
  • dafür zwischen den Parteien ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer vereinbart worden war und

 

der Kläger, nach Ausführung der Arbeiten sowie Zahlung der vom Beklagten ohne Steuerausweis gestellten Rechnung, Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung verlangt hatte.

Die Klage wurde vom VII. Zivilsenat des BGH abgewiesen.

Danach bestehen in Fällen, in denen wie hier, der Unternehmer bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, indem er mit dem Besteller, der dies auch zu seinem Vorteil ausnutzt, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll,

  • nicht nur weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 – und vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –), sondern
  • auch keine Ansprüche des Bestellers auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers, die darin bestehen, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat.

 

Zwar könne, wie der Senat ausgeführt hat, ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen.
Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, was hier der Fall gewesen sei.
Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.
Die Grundsätze von Treu und Glauben, so der Senat, stünden der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 336/89 –).

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 15.06.2015 – Nr. 95/2015 – mitgeteilt.

 


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