Merkantiler Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenrissen?

Merkantiler Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenrissen?

Treten nach Fertigstellung an einem Gebäude vielfältige Risse im Innen- und Außenputz auf, kann, auch bei völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung, ein merkantiler Minderwert dann vorliegen (§ 251 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )),

  • wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung, die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben und
  • deshalb eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn mit einem erneuten Auftreten von Rissen zwar nicht zu rechnen, dies jedoch auch nicht vollständig auszuschließen ist, da dann auch davon auszugehen ist, dass ein redlicher Verkäufer einen Kaufinteressenten über die ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten informiert.
Bei Gebäuden handelt es sich um marktgängige Objekte, so dass nicht nur deren Verwertbarkeit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, sondern auch festgestellt werden kann, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft potentieller Kaufinteressenten am Markt zur Zahlung des vollen oder nur eines entsprechend geminderten Kaufpreises auswirken, also in welcher Höhe bei einem Verkauf mindestens eine Einbuße beim tatsächlich erzielbaren Erlös eintreten würde.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 84/10 – hingewiesen.

 

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