Mietrecht – Abrechnung von umlagefähigen Betriebskosten, wenn Vermieter zur Erbringung der Leistungen eigene Arbeitnehmer einsetzt.

Mietrecht – Abrechnung von umlagefähigen Betriebskosten, wenn Vermieter zur Erbringung der Leistungen eigene Arbeitnehmer einsetzt.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Betriebskostenvereinbarung (BetrKV) darf ein Vermieter die von ihm durch eigenes Personal erbrachten Hausmeisterdienste und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten (ohne Umsatzsteuer) abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten (ein Unternehmen) entstanden wären.
Diese gesetzliche Regelung dient der Vereinfachung der Abrechnung für den Vermieter. Sie steht nicht nur dem privaten Vermieter zur Verfügung, der seine eigene Arbeitskraft einsetzt; vielmehr können auch institutionelle Eigentümer, die diese Leistungen durch ihre Arbeitnehmer oder durch unselbständige Einheiten erbringen, nach den Kosten abrechnen, die bei Beauftragung eines Dritten (unternehmen) entstanden wären. Durch diese Abrechnung nach fiktiven Kosten eines Fremdunternehmers können Streitigkeiten der Mietparteien darüber vermieden werden, inwieweit vom Vermieter eingesetzte eigene Arbeitskräfte mit umlagefähigen und nicht umlagefähigen Aufgaben betraut waren und wie diese Kosten voneinander abzugrenzen sind.

Schlüssig dargetan vom Vermieter sind die der Abrechnung zugrunde gelegten fiktiven Unternehmerkosten, wenn der Vermieter ein von ihm erstelltes – detailliertes – Leistungsverzeichnis über die anfallenden Gartenpflege- und Hausmeisterarbeiten (u. a. Größe der Rasenfläche, Mähturnus) sowie das hierzu von dem Drittunternehmen abgegebene Angebot vorlegt und vorträgt, es habe sich um das günstigste von mehreren Angeboten gehandelt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 41/12 – entschieden.

 

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