Mietrecht – Nach Beendigung des Mietverhältnisses können Ansprüche von Mietern schnell verjährt sein.

Mietrecht – Nach Beendigung des Mietverhältnisses können Ansprüche von Mietern schnell verjährt sein.

Ist in einem Mietvertrag eine Regelung über die Ausführung von Schönheitsreparaturen wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, kann der Mieter, wenn er in Verkennung der Unwirksamkeit dieser Regelung Schönheitsreparaturen selbst durchgeführt hat oder hat durchführen lassen, vom Vermieter Zahlung des hierfür aufgewendeten Betrages fordern.
Hat der Mieter in einem solchen Fall, statt die Schönheitsreparaturen durchzuführen, zur Abgeltung seiner vermeintlichen Renovierungsverpflichtung an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag gezahlt, hat er Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Abgeltungsbetrages.
Es bestand nämlich weder für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, noch für die Zahlung eines Abgeltungsbetrages ein Rechtsgrund.
Diese Ansprüche des Mieters unterliegen allerdings der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) und verjähren somit in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 12/12 – hingewiesen.

 

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