Mietrecht – Trennung vom Ehepartner Grund für Eigenbedarfskündigung?

Mietrecht – Trennung vom Ehepartner Grund für Eigenbedarfskündigung?

Ein Mietvertrag kann nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, wenn sich der Vermieter, der bisher mit seiner Ehefrau in einer anderen Wohnung zusammenlebte, von seiner Ehefrau trennen und deshalb selbst in seine vermietete Eigentumswohnung einziehen möchte.
Angegeben werden muss in der Kündigungserklärung in einem solchen Fall vom Vermieter, in welcher Wohnung er bislang lebt, dass er dort mit seiner Ehefrau zusammenlebt und dass man sich entschlossen habe, sich aufgrund von Beziehungsproblemen zu trennen, sowie dass er in seine an den Mieter vermietete Wohnung einziehen wolle. Der Zweck des Begründungszwanges nach § 573 Abs. 3 S. 1 BGB, nämlich dem Mieter zum frühest möglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu ermöglichen und ihn so in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen, ist damit erfüllt.
Der Entschluss, sich zu trennen und die häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben, muss allerdings, was der Vermieter gegebenenfalls zu beweisen hat, ernsthaft bestehen und auch schon bei Ausspruch der Kündigung bestanden haben.
Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB ) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen.

Das hat das Landgericht (LG) Heidelberg mit Urteil vom 14.12.2012 – 5 S 42/12 – entschieden.

 

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