Mietrecht – Vollstreckung eines Räumungsurteils.

Mietrecht – Vollstreckung eines Räumungsurteils.

Ist der Mieter eines Grundstücks auf Betreiben des Vermieters gerichtlich rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe verurteilt, muss sich der Vermieter zur Räumung des hierfür vorgesehenen Vollstreckungsweges nach § 885 Zivilprozessordnung (ZPO) bedienen.
Tut er dies nicht und beauftragt er stattdessen beispielweise mit der Räumung eine Firma, die dann auf dem Grundstück befindliche Gegenstände entfernt und einlagert, handelt der Vermieter widerrechtlich. Er übt in diesem Fall verbotene Eigenmacht bzw. widerrechtliche Selbsthilfe aus und kann sich demzufolge nach §§ 823 Abs. 1, 992, 858 Abs. 1, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) seinem (früheren) Mieter gegenüber auch schadensersatzpflichtig machen. Dabei handelt es sich bei dem Anspruch aus § 231 BGB um eine verschuldensunabhängige Haftung für widerrechtliches Vorgehen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit Beschluss vom 18.05.2012 – 1 W 17/12 – hingewiesen

 

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