Mietrecht – Vorschrift über Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit auf Bürgschaft für Mietzahlung nicht anwendbar.

Mietrecht – Vorschrift über Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit auf Bürgschaft für Mietzahlung nicht anwendbar.

Nach § 551 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) darf, wenn der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten hat, diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Mit Urteil vom 10.04.2013 – VIII ZR 379/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf eine Sicherheit findet, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um eine dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden.
Wäre es in einem solchen Fall verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und würde sich daher zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs veranlasst sehen. Damit würde die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen und sich zum Nachteil des Mieters auswirken.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.04.2013 – Nr. 61/2013 – mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fmietrecht-vorschrift-ueber-begrenzung-der-hoehe-der%2F">logged in</a> to post a comment