Mietrecht – Wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich?

Mietrecht – Wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich?

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, ein Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) wegen Eigenbedarfs zu kündigen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 233/12 – entschieden.

Danach soll die Kündigung wegen Eigenbedarfs dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen, nicht dagegen, wenn der Eigenbedarf erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen bzw. familiären Verhältnisse entstanden und die Änderung bei Abschluss des Mietvertrages für den Vermieter noch nicht absehbar gewesen ist.
Da in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall für die Vermieterin bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen, hat der BGH unter diesen gegebenen Umständen, eine drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses von der Vermieterin mit der Begründung ausgesprochene Eigenbedarfskündigung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt, als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitgeteilt.

 

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