Missbräuchliche Verwendung der PIN – Wann haftet der Kontoinhaber?

Missbräuchliche Verwendung der PIN – Wann haftet der Kontoinhaber?

Wenn Sie Inhaber einer EC-Karte oder einer Kreditkarte sind, ein Unbekannter unter missbräuchlicher Verwendung Ihrer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an einem Geldautomaten von Ihrem Konto Geld abgehoben hat, die Bank Ihnen eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der PIN vorwirft und von Ihnen deswegen nach § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz den Ausgleich des Kontos verlangt, stellt sich die Frage, wer wann bei solchen missbräuchlichen Geldabhebungen haftet.

Als Karteninhaber hatte man früher in einem derartigen Fall schon deshalb schlechte Karten, weil viele Gerichte davon ausgegangen sind, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben worden ist, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass entweder der Karteninhaber die Abhebung selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.

Im Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass dies voraussetzt, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist.

Das bedeutet, die Bank hat nun, bevor sie sich auf den Beweis des ersten Anscheins berufen und diese Beweiserleichterung in Anspruch nehmen kann, darzulegen und wenn dies streitig ist, auch zu beweisen, dass bei der Abhebung die Original ec-Karte bzw. Original Kreditkarte und keine Kartendublette bzw. Kartenkopie zum Einsatz gekommen ist.

 

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