Missbrauch des Mahnverfahrens zur Verjährungshemmung untauglich

Missbrauch des Mahnverfahrens zur Verjährungshemmung untauglich

Auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids kann sich nicht berufen, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.

Das hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.06.2015 – XI ZR 536/14 – in einem Fall entschieden, in dem der Kläger wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung beim Erwerb von Wohneigentum mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in der Hauptsache Zahlung von „großem“ Schadensersatz geltend gemacht und dabei in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids erklärt hatte, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt, obwohl der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Beklagte „großen“ Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete.

Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenat des BGH ist,

  • wenn die Verjährungsfrist in einem solchen Fall ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre und der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt,
  • es dem Kläger verwehrt, sich nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darauf zu berufen, dass durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung gehemmt worden ist,

 

mit der Folge, dass der Kläger sich so behandeln lassen muss, als sei sein Anspruch verjährt.

Begründet hat der Senat dies damit,

„dass nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Mahnverfahren nicht stattfindet, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt.
Deshalb muss auch, wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist.
Gibt ein Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er „großen“ Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.
Die Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.
Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des „kleinen“ Schadensersatzes zu berufen“.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 23.06.2015 – Nr. 105/2015 – mitgeteilt.

 


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