Muss Rentenversicherungsträger einem Versicherten einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch verschaffen?

Muss Rentenversicherungsträger einem Versicherten einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch verschaffen?

Benötigt ein Versicherter nach einer betriebsärztlichen Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen, beispielsweise wegen des Bestehens degenerativer Veränderungen aller Wirbelsäulenabschnitte, einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch, der ein wechselndes Arbeiten im Sitzen und Stehen ermöglicht, muss der zuständigen Rentenversicherungsträger, wenn sich der Arbeitgeber nicht an den Anschaffungskosten beteiligt, die Kosten dafür übernehmen.

Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Mainz mit Urteil vom 02.03.2016 – L 6 R 504/14 – entschieden und zur Begründung in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall ausgeführt, dass

  • der Versicherte aufgrund der in seiner Person liegenden besonderen gesundheitlichen Umstände zur Abwendung einer drohenden Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Nutzung eines speziellen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches, auf dem Computer, Akten, Telefon und Schreibunterlagen Platz finden, angewiesen war und
  • diesen Anforderungen allein ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch genügte.

 

Das hat die Pressestelle des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 04.03.2016 – 6/2016 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fmuss-rentenversicherungstrager-einem-versicherten-einen-taglich-mehrfach-hohenverstellbaren-schreibtisch-verschaffen%2F">logged in</a> to post a comment